Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs. 1) erstmalig überschritten wurde.Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
(3)Absatz 3,Wird die Umsatzgrenze (Abs. 1) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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