§ 5 BarUV 2015

BarUV 2015 - Barumsatzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist. Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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