Gesamte Rechtsvorschrift BarUV 2015

Barumsatzverordnung 2015

BarUV 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 BarUV 2015 Vereinfachte Losungsermittlung


  1. (1)Absatz eins,Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO.

§ 2 BarUV 2015 Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze


  1. (1)Absatz eins,Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Abs. 1) erstmalig überschritten wurde.Die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenze (Absatz eins,) erstmalig überschritten wurde.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Umsatzgrenze (Abs. 1) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.Wird die Umsatzgrenze (Absatz eins,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO und zur Belegerteilung gemäß Paragraph 132 a, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

§ 3 BarUV 2015 Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe


  1. (1)Absatz eins,Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins a, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

§ 4 BarUV 2015 Sonderregelungen für Automaten


  1. (1)Absatz eins,Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung
    1. ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.pngder Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
    2. ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.pngder erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken
    durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

§ 5 BarUV 2015


Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist. Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.

§ 6 BarUV 2015 Sonderregelung für Onlineshops


Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

  1. ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.pngbei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
  2. ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.pngdenen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,

§ 7 BarUV 2015 Leistungen außerhalb der Betriebsstätte


  1. (1)Absatz eins,Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.
  2. (2)Absatz 2,Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).

§ 8 BarUV 2015 (weggefallen)


§ 8 BarUV 2015 seit 03.08.2016 weggefallen.

§ 9 BarUV 2015 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen – Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006, außer Kraft.Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen – Barbewegungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2006,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 4 und 5 für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraphen 4 und 5 für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
  4. (4)Absatz 4,Abweichend davon tritt § 7 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.Abweichend davon tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016, am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 und § 10, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2025,, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 10 BarUV 2015 Schlussbestimmung


Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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