§ 1 BarUV 2015 Vereinfachte Losungsermittlung

BarUV 2015 - Barumsatzverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO und der Belegerteilungpflicht nach Paragraph 132 a, BAO kann nur in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß Paragraph 131 b, BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach Paragraph 132 a, BAO.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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