Anl. 1 B-SVP-VO

B-SVP-VO - Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

100

1

101

200

2

201

300

3

301

400

4

401

500

5

501

600

6

601

900

7

901

1 400

8

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse IIMindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse römisch zwei

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

150

1

151

300

2

301

450

3

451

600

4

601

900

5

901

1 400

6

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse IIIMindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse römisch drei

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

200

1

201

400

2

401

600

3

601

900

4

901

1 400

5

In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

In Kraft seit 19.01.2000 bis 31.12.9999
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