Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2)Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(2a)Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz 2, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 74, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 76, Absatz 3, B-BSG) erfolgreich absolviert hat.
(3)Absatz 3,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.Absatz 3, gilt auch für Personalvertreter, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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