§ 7 B-SVP-VO Vorsitzende

B-SVP-VO - Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.
In Kraft seit 19.01.2000 bis 31.12.9999
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