Gesamte Rechtsvorschrift B-SVP-VO

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

B-SVP-VO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 B-SVP-VO Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen


  1. (1)Absatz eins,Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (Paragraph 2, Absatz 3, B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.Bedienstete im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen der gemäß Absatz 2, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.
  5. (5)Absatz 5,Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

§ 2 B-SVP-VO Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten


Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. 2.Ziffer 2Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. 3.Ziffer 3Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.Die gesonderte Bestellung nach Ziffer 2, hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. 4.Ziffer 4Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.

§ 3 B-SVP-VO Auswahl und Qualifikation


  1. (1)Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. (2)Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz 2, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 74, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 76, Absatz 3, B-BSG) erfolgreich absolviert hat.
  4. (3)Absatz 3,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 10 Abs. 2 B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.Absatz 3, gilt auch für Personalvertreter, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

§ 4 B-SVP-VO Wirkungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 4.Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4,

§ 5 B-SVP-VO Frist für die Bestellung


Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 6 B-SVP-VO Nachbesetzung


  1. (1)Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, B-BSG zu erfolgen.

§ 7 B-SVP-VO Vorsitzende


  1. (1)Absatz eins,Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.

§ 8 B-SVP-VO Meldung und Information


  1. (1)Absatz eins,Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, B-BSG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. 2.Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 7,),
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift des Dienststellenleiters und
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.
  2. (2)Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 9 B-SVP-VO Inkrafttreten


Der Titel sowie § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Titel sowie Paragraph 3, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 B-SVP-VO


Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

100

1

101

200

2

201

300

3

301

400

4

401

500

5

501

600

6

601

900

7

901

1 400

8

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse IIMindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse römisch zwei

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

150

1

151

300

2

301

450

3

451

600

4

601

900

5

901

1 400

6

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse IIIMindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse römisch drei

Bedienstetenzahl

Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

von

bis

11

200

1

201

400

2

401

600

3

601

900

4

901

1 400

5

In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten