§ 2 B-SVP-VO Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

B-SVP-VO - Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. 2.Ziffer 2Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. 3.Ziffer 3Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.Die gesonderte Bestellung nach Ziffer 2, hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. 4.Ziffer 4Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.
In Kraft seit 19.01.2000 bis 31.12.9999
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