Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 10 Abs. 5 B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß § 10 B-BSG zu erfolgen.Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (Paragraph 10, Absatz 5, B-BSG), hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, B-BSG zu erfolgen.
In Kraft seit 19.01.2000 bis 31.12.9999
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