§ 8 B-SVP-VO Meldung und Information

B-SVP-VO - Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 B-BSG hat zu enthalten:Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, B-BSG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. 2.Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 7),Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 7,),
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift des Dienststellenleiters und
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes.
  2. (2)Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 6 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Bedienstetenzahl zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.Alle im Wirkungsberich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
In Kraft seit 19.01.2000 bis 31.12.9999
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