§ 295 B-KUVG Überweisung zur Schaffung eines Gesundheitsreformfonds

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
§ 295.Paragraph 295,

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Pensionsversicherung überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:

  1. 1.Ziffer eins202619,2 Mio. €; 
  2. 2.Ziffer 2202719,6 Mio. €; 
  3. 3.Ziffer 3202820,1 Mio. €; 
  4. 4.Ziffer 4202920,7 Mio. €; 
  5. 5.Ziffer 5203021,7 Mio. €. 
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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