Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 284 Abs. 5;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 284, Absatz 5 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Juni 2025 die §§ 20 Abs. 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;mit 1. Juni 2025 die Paragraphen 20, Absatz 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2026 § 64 Abs. 2 und 3;mit 1. Jänner 2026 Paragraph 64, Absatz 2 und 3;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. November 2024 § 144 Abs. 1 und 1a;rückwirkend mit 1. November 2024 Paragraph 144, Absatz eins und 1a;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. April 2025 § 263 samt Überschrift.rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 263, samt Überschrift.
(2)Absatz 2§ 263 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.Paragraph 263, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3)Absatz 3Abweichend von § 64 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 64, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4)Absatz 4Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von § 137 mit 31. Dezember 2029.Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von Paragraph 137, mit 31. Dezember 2029.
(5)Absatz 5Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
(6)Absatz 6In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:
1.Ziffer einsAbschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;
2.Ziffer 2Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
3.Ziffer 3Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
4.Ziffer 4Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
Hinsichtlich der Z 1 bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.
(7)Absatz 7Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 263, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
–Strichaufzählungaus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
–Strichaufzählungaus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(8)Absatz 8Abweichend von § 20 Abs. 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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