Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 63 Abs. 1 Z 3, 136 und 296 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer 3, 136 und 296 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 und 255 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 16 und 255 Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 136 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.Paragraph 136, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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