§ 297 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 63 Abs. 1 Z 3, 136 und 296 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer 3, 136 und 296 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 und 255 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 16 und 255 Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 136 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.Paragraph 136, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 297 B-KUVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 297 B-KUVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 297 B-KUVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 297 B-KUVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 297 B-KUVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-KUVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296 B-KUVG
Art. 2 B-KUVG