§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
§ 17.Paragraph 17,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

In Kraft seit 12.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AufEiPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 AufEiPVO (weggefallen)§ 12 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung§ 13 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten§ 14 AufEiPVO Zeugnis§ 14a AufEiPVO (weggefallen)§ 14b AufEiPVO (weggefallen)§ 15 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 17a AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 18a AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis§ 19 AufEiPVO Berechtigungen§ 20 AufEiPVO Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen § 21 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule§ 22 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 23 AufEiPVO Festsetzung der Aufgabenstellungen§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 25 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung§ 27 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a AufEiPVO
§ 18 AufEiPVO