§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
  1. (1)Absatz einsAuf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die Paragraphen 34 bis 37 und 39 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AufEiPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung§ 13 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten§ 14 AufEiPVO Zeugnis§ 14a AufEiPVO (weggefallen)§ 14b AufEiPVO (weggefallen)§ 15 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 17a AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 18a AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis§ 19 AufEiPVO Berechtigungen§ 20 AufEiPVO Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen § 21 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule§ 22 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 23 AufEiPVO Festsetzung der Aufgabenstellungen§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 25 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung§ 27 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung§ 28 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 AufEiPVO
§ 19 AufEiPVO