§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.09.2026
§ 24.Paragraph 24,

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 17 a, Anwendung.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AufEiPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 17a AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 18a AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis§ 19 AufEiPVO Berechtigungen§ 20 AufEiPVO Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen § 21 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule§ 22 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 23 AufEiPVO Festsetzung der Aufgabenstellungen§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 25 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung§ 27 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung§ 28 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 29 AufEiPVO Zeugnis§ 30 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 31 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 32 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 33 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 34 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 AufEiPVO
§ 25 AufEiPVO