§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
§ 26.Paragraph 26,

Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AufEiPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 18a AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis§ 19 AufEiPVO Berechtigungen§ 20 AufEiPVO Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen § 21 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule§ 22 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 23 AufEiPVO Festsetzung der Aufgabenstellungen§ 24 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 25 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 26 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung§ 27 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung§ 28 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten§ 29 AufEiPVO Zeugnis§ 30 AufEiPVO Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 31 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung§ 32 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen§ 33 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 34 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 35 AufEiPVO Arbeitszeit§ 36 AufEiPVO Dauer der Aufnahmsprüfung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 AufEiPVO
§ 27 AufEiPVO