§ 14a AufEiPVO Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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