§ 14a AufEiPVO Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.04.1997 bis 20.04.2017

(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

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