§ 17 AufEiPVO Auswahl der Aufgabenstellungen

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet ist § 8 , § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendunganzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.04.1997 bis 20.04.2017

Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet ist § 8 , § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendunganzuwenden.

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