§ 1 APAB-QAV
Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen. Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.
§ 2 APAB-QAV
Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:
- 1.Ziffer einsName bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.
- 2.Ziffer 2Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des § 2 Z 7 APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,
- 3.Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des § 2 Z 11 APAG handelt,Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, APAG handelt,
- 4.Ziffer 4Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
- 5.Ziffer 5der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des § 27 APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des Paragraph 27, APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,
- 6.Ziffer 6der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß § 2 Z 9 APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß § 28 APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß Paragraph 28, APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,
- 7.Ziffer 7das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.
- 8.Ziffer 8die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.
§ 3 APAB-QAV
Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags. Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.
§ 4 APAB-QAV
Die Angebote zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sind dem Antrag anzuschließen.
§ 5 APAB-QAV
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Dreiervorschlagsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2017, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Dreiervorschlagsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2017,, außer Kraft.