§ 1 APAB-QAV

APAB-QAV - APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen. Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.

In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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