Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags. Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.
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