§ 4 APAB-QAV

APAB-QAV - APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Angebote zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sind dem Antrag anzuschließen.

In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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