§ 72 AKG Fraktion

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 AKG
§ 73 AKG