§ 72 AKG Fraktion

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Fraktion

§ 72. Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Fraktion

§ 72. Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.

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