§ 75 AKG Sonstige Regelungen

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.

(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 74 AKG
§ 76 AKG