§ 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu ersetzen.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stundenabwassermengen eines Monates) zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbesondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden unddie in Betracht kommenden Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 8, betreffend den Stand der Technik, insbesondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden und
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera adie abgeleiteten Abwassermengen und
      2. b)Litera bden Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, und
      3. c)Litera cdie extern entsorgten Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 3, Ziffer 3, der MVW durchzuführen.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
§ 5 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger