Gesamte Rechtsvorschrift AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsKühlung: Temperaturerniedrigung eines Stoffes (Kühlmedium) durch Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff mit geringerer Temperatur (Kühlmittel).
    2. 2.Ziffer 2Kühlsystem: Technisches System zur indirekten Kühlung von Prozessen oder Anlagen (zB Energieerzeugung, gewerblich-industrielle Prozesse, Kälteanlagen). Bei der indirekten Kühlung besteht kein unmittelbarer stofflicher Kontakt zwischen dem Kühlmedium und dem Kühlmittel.
    3. 3.Ziffer 3Durchlaufkühlsystem (DKS): Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich.
    4. 4.Ziffer 4Umlaufkühlsystem (UKS): Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating cooling system). Man unterscheidet zwischen einem
      1. a)Litera aUKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt durch Konduktion/Konvektion und Evaporation) und
      2. b)Litera bUKS ohne unmittelbaren stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (geschlossenes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt nur durch Konduktion/Konvektion).
      Für ein UKS ist auch die Bezeichnung Kreislaufkühlsystem gebräuchlich.
    5. 5.Ziffer 5Dampferzeuger (Kesselanlage): Ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben,
      1. a)Litera aWasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder
      2. b)Litera bWasser mit einer 80 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasser)
      für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zur Kesselanlage zählen auch die im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die Verbrennungsgaskanäle.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Absatz eins, Ziffer 3,) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. 1.Ziffer einsanorganische Verbindungen des Chrom aus dem Korrosionsschutz;
  2. 2.Ziffer 2anorganische Verbindungen des Quecksilber;
  3. 3.Ziffer 3metallorganische Verbindungen;
  4. 4.Ziffer 4Merkaptobenzthiazol und Isothiazole;
  5. 5.Ziffer 5Nitrite;
  6. 6.Ziffer 6organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate;organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate;
  7. 7.Ziffer 7Biozide aus der kontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum ausgenommen Persauerstoffverbindungen (zB Wasserstoffperoxid, Ozon);
  8. 8.Ziffer 8Biozide aus der diskontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum (Stoßbehandlung) ausgenommen Chlor, Brom, chlor- oder bromhaltige oder -abspaltende Biozide, Glutardialdehyd oder Persauerstoffverbindungen.
  1. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsStoffe gemäß Abs. 2;Stoffe gemäß Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.
  2. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem
    1. 1.Ziffer einsAbsalzen (Abfluten), Abschlämmen oder Kondensatreinigen;
    2. 2.Ziffer 2Entaschen oder Entschlacken;
    3. 3.Ziffer 3wasserseitigen Reinigen;
    4. 4.Ziffer 4verbrennungsgasseitigen Reinigen (einschließlich Reinigen der Verbrennungsgaskanäle);
    5. 5.Ziffer 5Nasskonservieren
    von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für Stoffe des Abs. 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für Stoffe des Absatz 2, gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Absatz 2, nicht enthalten.
  3. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener Umlaufkühlsysteme (Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Absatz 2, nicht enthalten.
  4. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV);Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 6, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Behandlung von Prozesswasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen oder Kesselanlagen;
    6. 6.Ziffer 6Fallwasser aus der Brüdenkondensation, der Vakuumerzeugung oder von sonstigem direkten Kühlwasser.
  5. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Absatz 2, Werden Abwässer gemäß Absatz 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
  6. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Absatz 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3Bei Systemen oder Anlagen gemäß Absatz 2, oder 3
      1. a)Litera aumfassende energetische Nutzung der Wärme des Abwassers aus Kühlsystemen in Form von Kraft-Wärme-Kupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen, Verwertungen in der landwirtschaftlichen Produktion usw.,
      2. b)Litera bbevorzugte Anwendung der Umlaufkühlung mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser im Kühlsystem (kleiner als 3% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) und größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von Menge und Temperaturniveau der anfallenden Abwärme sowie von den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Standortes Einsatz von Trocken- oder Hybridkühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz der Durchlaufkühlung nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage der Abwärmequelle an einem aufnahmefähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen; Mehrfachverwendung des Kühlwassers aus Durchlaufkühlsystemen durch Serienschaltung derartiger Systeme; Einsatz von Maßnahmen zur Ablaufkühlung entweder zeitlich durchgehend oder begrenzt auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen,
      4. d)Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz als Kühlmittel in einem Durchlaufkühlsystem von
        • StrichaufzählungGrundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers oder Grundwasser, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung entnommen werden muss und nicht mehr wiedereingebracht werden kann),
        • StrichaufzählungWasser aus Trinkwassersystemen,
      5. e)Litera ekonsequente Trennung von Kühlwassersystemen und sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,
      6. f)Litera fAuswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen; Abstimmung der Maßnahmen zur Kühlwasserkonditionierung auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystemes,
      7. g)Litera gVerhinderung von Organismenwachstum im Kühlsystem durch geeignete Werkstoffauswahl, konstruktive Maßnahmen und verfahrenstechnische Maßnahmen; bei Erfordernis des Biozideinsatzes zur Verhinderung von Organismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren (Stoßbehandlung); Verzicht auf
        • StrichaufzählungKühlwasserableitung während der Stoßbehandlung und
        • Strichaufzählungkontinuierlichen Einsatz von Bioziden ausgenommen von Persauerstoffverbindungen,
        Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Biozide,
      8. h)Litera hbei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,bei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
      9. i)Litera ibedarfsabhängige Dosierung aller für den Betrieb eines Kühlsystems erforderlichen Arbeits- und Hilfsstoffe mittels maschineller Dosiereinrichtungen sowie mit begleitender analytischer Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlwasser; Bilanzierung der Einsatzmengen über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Eliminationsvorgänge in den Kühlsystemen,
      10. j)Litera jin Abhängigkeit von Kühlsystemart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen (zB Mindestströmungsgeschwindigkeit, mechanische Systemreinigung, physikalisch-chemische Wasserkonditionierung) zur Erzielung eines optimierten Systembetriebes, Aufrechterhaltung der erforderlichen Kühlwasserbeschaffenheit und Minimierung der Austauschrate bei der Umlaufkühlung,
      11. k)Litera kBetrieb des Kühlsystems mit Kühlmittelüberdruck gegenüber dem Kühlmedium bei Kühlung einer Anlage, die wassergefährdende Stoffe enthält,
      12. l)Litera lFührung eines Betriebsbuches, in welchem alle wesentlichen mit dem Betrieb des Kühlsystems verbundenen Fakten und Maßnahmen vermerkt sind und insbesondere auch alle Arten und Mengen der eingesetzten Dispergierungs-, Härtestabilisierungs- und Korrosionsschutzmittel, Biozide sowie sonstigen Arbeits- und Hilfsstoffe aufgelistet sind,
      13. m)Litera mWeiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauchwasser zwecks Reduktion des Frischwasserverbrauches;
      14. n)Litera nvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102);
    2. 2.Ziffer 2bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 4bei Systemen oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera asinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f, h bis j und l bis n,sinngemäße Anwendung von Ziffer eins, Litera a, f, h bis j und l bis n,
      2. b)Litera bEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung).

§ 2 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).

§ 3 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

§ 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu ersetzen.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stundenabwassermengen eines Monates) zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbesondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden unddie in Betracht kommenden Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 8, betreffend den Stand der Technik, insbesondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden und
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera adie abgeleiteten Abwassermengen und
      2. b)Litera bden Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, und
      3. c)Litera cdie extern entsorgten Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 3, Ziffer 3, der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, Bundesgesetzblatt Nr. 1072 aus 1994,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 6, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h, § 2, § 4 Abs. 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


 

 

Anforderungen an Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

A 1

Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

 

1.1

Höchsttemperatur

30 °C

 

 

a)

1.2

Aufwärmspanne

10 K

 

b)

 

2.

Toxizität

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

 

c)

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

 

 

 

A 2

Anorganische Parameter

 

 

e)

 

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

h)

 

f), g)

 

 

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

e)

 

21.

Adsorbierbare org.

i)

 

geb. Halogene AOX

 

 

ber. als Cl

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

0,5 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

8

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2

Anorganische Parameter

 

 

9.

Kupfer

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

10.

Molybdän

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

13.

Zink

3,0 mg/l

3,0 mg/l

 

ber. als Zn

f)

f)

14.

Freies Chlor

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

g), h), i)

 

 

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als

 

 

 

N2 H4

 

 

17.

Phosphor – Gesamt

j)

j)

 

ber. als P

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

19.

Gesamter org. geb.

15 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

m)

 

 

ber. als C

 

 

 

k), l)

 

 

20.

Chemischer

45 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

o)

 

 

ber. als O2

 

 

 

k), n)

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,15 mg/l

0,15 mg/l

 

geb. Halogene AOX

p)

p)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

C 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

4

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

C 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Blei

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

e)

 

 

6.

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

f)

 

 

7.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

8.

Eisen

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Fe

 

Abfiltrierbare

 

g)

 

Stoffe begrenzt

9.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

11.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

g)

 

 

12.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Vber. als römisch fünf

 

 

 

g)

 

 

13.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h), i)

 

 

15.

Ammonium

1,0 mg/l

 

ber. als N

j)

 

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als

 

 

 

N2 H4

 

 

17.

Phosphor – Gesamt

3,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

 

k)

 

 

18.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO4

 

 

C 3

Organische Parameter

 

 

19.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

l), m)

 

 

20.

Chemischer

75 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

l), m)

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger (weggefallen)


Anl. 4 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger seit 23.05.2019 weggefallen.

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