§ 2 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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