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Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).
Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22).