§ 5 AEV Kohleverarbeitung

AEV Kohleverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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