Anl. 1 AEV Kohleverarbeitung

AEV Kohleverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

 

I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
römisch eins), Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer

II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
römisch zwei), Anforderung an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1. Temperatur

30 °C

35 °C

3. Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l
a)
200 mg/l, a)

4 Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l
a)
10 ml/l, a)

5. pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.3 Organische Parameter

 

 

11. Chem. Sauerstoff-
      bedarf, CSB
      ber. als O2
      b)
11. Chem. Sauerstoff-,       bedarf, CSB,       ber. als O2,       b)

50 mg/l
c)
50 mg/l, c)

  1. a)Litera a
In Kraft seit 17.08.2016 bis 31.12.9999
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