Anl. 1 AEV Kohleverarbeitung (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen) - JUSLINE Österreich
Anl. 1 AEV Kohleverarbeitung
AEV Kohleverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins), Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer
II) Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei), Anforderung an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur
30 °C
35 °C
3. Abfiltrierbare Stoffe
50 mg/l
200 mg/l a)200 mg/l, a)
4 Absetzb. Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/l a)10 ml/l, a)
5. pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A.3 Organische Parameter
11. Chem. Sauerstoff- bedarf, CSB ber. als O2 b)11. Chem. Sauerstoff-, bedarf, CSB, ber. als O2, b)
50 mg/l c)50 mg/l, c)
–
a)Litera a
In Kraft seit 17.08.2016 bis 31.12.9999
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