Gesamte Rechtsvorschrift AEV Kohleverarbeitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

AEV Kohleverarbeitung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Kohleverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
    2. 2.Ziffer 2Brikettieren von Kohlen oder
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wässriger MedienReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2 unter Einsatz wässriger Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHochtemperaturverkoken von Steinkohlen,
    2. 2.Ziffer 2Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen),
    3. 3.Ziffer 3Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer oderDestillieren von gemäß Ziffer 2, gewonnenem Rohteer oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger MedienReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 unter Einsatz wässriger Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 eingesetzt wird (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle – Leichtöl – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation oder
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 und 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins und 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsbei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aEinsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
      2. b)Litera bEinsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
      3. c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung des in der Nassaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      4. d)Litera dRückführung wässriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
      5. e)Litera eEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
      6. f)Litera fvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,).
    2. 2.Ziffer 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle – Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
      2. b)Litera bEinsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
      3. c)Litera cbei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Prozessabwässer, die beträchtliche organische Belastungen aufweisen, sind nicht als Kokslöschwasser zu verwenden;
      4. d)Litera dweitestgehende Kreislaufführung des Prozesswassers sowie der wässrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung;
      5. e)Litera eEinsatz automatenunterstützter Prozessleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
      6. f)Litera fEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren (inklusive Nitrifikation und Denitrifikation) für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      7. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozess;
      8. h)Litera hMonitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige PAK-Messungen inklusive der Stoffe Anthracen und Naphthalin.

§ 2 AEV Kohleverarbeitung


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK.

§ 3 AEV Kohleverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Verkokungskapazität (ausgedrückt in Tonnen Steinkohle pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

§ 4 AEV Kohleverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Kohleverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2016, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

§ 6 AEV Kohleverarbeitung


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S. 63-98).Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung Amtsblatt Nummer L 70 vom 8.3.2012, Seite 63-98).

Anlage

Anl. 1 AEV Kohleverarbeitung


 

I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
römisch eins), Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer

II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
römisch zwei), Anforderung an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1. Temperatur

30 °C

35 °C

3. Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l
a)
200 mg/l, a)

4 Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l
a)
10 ml/l, a)

5. pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.3 Organische Parameter

 

 

11. Chem. Sauerstoff-
      bedarf, CSB
      ber. als O2
      b)
11. Chem. Sauerstoff-,       bedarf, CSB,       ber. als O2,       b)

50 mg/l
c)
50 mg/l, c)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Kohleverarbeitung


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC a)

 

Fischeitoxizität GF,Ei

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l

c)

 

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2

Anorganische Parameter

 

 

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,1 mg/l     e)

0,0365 g/t      d) e)

 

Fluorid

ber. als F

55 g/t

55 g/t

 

Ges. geb. Stickstoff, TNb

ber. als N

f)

100 mg/l

36,5 g/t      d)

-    g)

 

Summe von

NH4-N, NO3-N,

NO2-N

ber. als N

h)

50 mg/l

18,25 g/t d)

-    g)

 

Ammonium-Stickstoff

ber. als N

20 mg/l

-    i)

 

Nitrit-Stickstoff

ber. als N

1 mg/l

10 mg/l

 

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2,0 mg/l

-

 

Sulfide -

leicht freisetzbar

ber. als S

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,5 mg/l     e) j)

0,1825 g/t   d) e) j)

 

Sulfit

ber. als SO3

6 g/t

55 g/t

 

Thiocyanat, als SCN-

4 mg/l

4 mg/l    e)

B.3

Organische Parameter

 

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC

ber. als C

k)

55 mg/l    l)

18 g/t      d) l)

-

 

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2

k)

220 mg/l

75 g/t      d)

-

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

 

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

10 mg/l

 

Phenolindex

ber. als Phenol

0,5 mg/l

0,1825 g/t      d)

0,5 mg/l      e)

0,1825 g/t      d) e)

 

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

 

Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

ber. als C

m)

0,05 mg/l

0,0183 g/t      d)

0,05 mg/l

0,0183 g/t      d)

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Kohleverarbeitung (weggefallen)


Anl. 3 AEV Kohleverarbeitung seit 23.05.2019 weggefallen.

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