§ 2 AEV Kohleverarbeitung

AEV Kohleverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid – leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK.

In Kraft seit 17.08.2016 bis 31.12.9999
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