§ 1 AEV Kohleverarbeitung

AEV Kohleverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
    2. 2.Ziffer 2Brikettieren von Kohlen oder
    3. 3.Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wässriger MedienReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2 unter Einsatz wässriger Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsHochtemperaturverkoken von Steinkohlen,
    2. 2.Ziffer 2Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle – Leichtöl, Schwefelverbindungen),
    3. 3.Ziffer 3Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer oderDestillieren von gemäß Ziffer 2, gewonnenem Rohteer oder
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger MedienReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 unter Einsatz wässriger Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 eingesetzt wird (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle – Leichtöl – Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation oder
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 und 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins und 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsbei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aEinsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
      2. b)Litera bEinsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
      3. c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung des in der Nassaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      4. d)Litera dRückführung wässriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
      5. e)Litera eEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
      6. f)Litera fvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,).
    2. 2.Ziffer 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aEinsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle – Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
      2. b)Litera bEinsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
      3. c)Litera cbei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Prozessabwässer, die beträchtliche organische Belastungen aufweisen, sind nicht als Kokslöschwasser zu verwenden;
      4. d)Litera dweitestgehende Kreislaufführung des Prozesswassers sowie der wässrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung;
      5. e)Litera eEinsatz automatenunterstützter Prozessleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
      6. f)Litera fEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren (inklusive Nitrifikation und Denitrifikation) für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      7. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozess;
      8. h)Litera hMonitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige PAK-Messungen inklusive der Stoffe Anthracen und Naphthalin.
In Kraft seit 17.08.2016 bis 31.12.9999
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