Gesamte Rechtsvorschrift AEV Glasindustrie

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

AEV Glasindustrie
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Glasindustrie


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsSatzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen dürfen nicht eingeleitet werden; die Anforderung gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe halogenorganische Verbindungen nicht enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit der Tätigkeit mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einschemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas oder
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, Ätzschlamm aus der chemischen Bearbeitung sowie Abwasser aus der Reinigung von Abluft der chemischen Behandlung von Oberflächen aus Bleiglas, optischem Glas und Spezialglas. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsVersilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen),
    2. 2.Ziffer 2Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie kupfer- oder silberhaltige Schlämme. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen,
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen dürfen nicht eingeleitet werden; die Anforderung gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe halogenorganische Verbindungen nicht enthalten.
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der elektrochemischen Abscheidung von Metallen auf Glas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Kunstgläsern auf der Basis von organischen Polymeren und
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1 bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz eins bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsbei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz eins
      1. a)Litera aMinimierung von Leckagen und Verlusten,
      2. b)Litera bKreislaufführung von Waschwasser aus der Anlagenreinigung sowie aus der Abluftreinigung,
      3. c)Litera cKreislaufführung von Kühlschmieremulsionen aus der Formgebung; bevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Kühlschmiermittel; vom Abwasser gesonderte Entsorgung verbrauchter nicht regenerierbarer Kühlschmieremulsionen,
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie zB Absetzung, Sieben, Abschöpfung, Neutralisation, Filtrierung, Belüftung, Ausfällung, Koagulation und Ausflockung; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall,
      5. e)Litera eEinsatz von Standardtechniken der guten Praxis für die Minderung von Emissionen aus der Lagerung flüssiger Rohstoffe und Zwischenprodukte, wie zB Sicherheitsbehälter, Inspektion/Prüfung von Tanks, Überfüllsicherungen.
    2. 2.Ziffer 2bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2
      1. a)Litera aKreislaufführung von Kühlwasser oder Kühlemulsionen, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen; bevorzugte Anwendung biologisch abbaubarer Kühlmittel in den Kühlemulsionen,
      2. b)Litera bEinsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S1, entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe; Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung),Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S1, entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe; Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung),
      3. c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung des Abwassers aus der mechanischen Bearbeitung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Abwasserreinigungsanlagen in den Wasserkreislauf; Einsatz von Kohlenstoffdioxid zur Abwasserneutralisation; Wiederverwendung von Schleifmitteln,
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Entsorgung von verunreinigten organischen Lösemitteln, von Schleifschlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
    3. 3.Ziffer 3bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3
      1. a)Litera aEinsatz von Rückgewinnungstechniken zwecks Wiederverwertung der in den Polier-, Mattier- oder Ätzbädern eingesetzten Arbeitsstoffe,
      2. b)Litera bweitestgehende Verlängerung der Standzeiten von Polier-, Mattier- oder Ätzbädern durch Einsatz von Regenerations- oder Aufkonzentrierungstechniken,
      3. c)Litera cgeschlossene Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung; weitestgehende Kreislaufführung von Spülwässern aus der Werkstückreinigung,
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Entsorgung von Ätzschlämmen, von Schutzlacken oder -harzen, von Rückständen aus der Abwasserreinigung sowie von verbrauchten nicht regenerierbaren Bädern als Abfall.
    4. 4.Ziffer 4bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aEinsatz von Rückgewinnungstechniken für die verwendeten Arbeitsstoffe (insbesondere Silber),
      2. b)Litera bgetrennte Erfassung von kupferhaltigen und ammoniakhaltigen Abwässern zwecks Vermeidung der Bildung von Kupfer-Tetramin-Komplexen,
      3. c)Litera cKreislaufführung von Spül- und Waschwasser,
      4. d)Litera dEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren,
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Entsorgung von silber- oder kupferhaltigen Schlämmen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall.
    5. 5.Ziffer 5bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera aweitestgehend geschlossene Kreislaufführung des Produktionswassers sowie des Waschwassers aus der Abluftreinigung und der Anlagenreinigung,
      2. b)Litera bbevorzugter Einsatz biologisch abbaubarer Faserbindemittel,
      3. c)Litera cEinsatz physikalischer-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren wie z. B. Belebtschlamm(verfahren) und Biofiltration; vom Abwasser gesonderte Entsorgung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

§ 2 AEV Glasindustrie


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, erfasst: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

§ 3 AEV Glasindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.

§ 4 AEV Glasindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Glasindustrie


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung in der Fassung BGBl. Nr. 888/1995 tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995, tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2014 treten in KraftIn der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2014, treten in Kraft
    1. 1.Ziffer einsmit dem der Kundmachung folgenden Tag:
      1. a)Litera a§ 1 in der Fassung der Z 1 der genannten Verordnung,Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer eins, der genannten Verordnung,
      2. b)Litera b§ 2 in der Fassung der Z 3 der genannten Verordnung, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 6 undParagraph 2, in der Fassung der Ziffer 3, der genannten Verordnung, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 4, sowie Paragraph 6, und
      3. c)Litera cdie Anlagen A bis F in der Fassung der Z 13 der genannten Verordnung,die Anlagen A bis F in der Fassung der Ziffer 13, der genannten Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2drei Jahre nach Ablauf des Tages der Kundmachung:
      1. a)Litera a§ 1 in der Fassung der Z 2 der genannten Verordnung,Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 2, der genannten Verordnung,
      2. b)Litera b§ 2 in der Fassung der Z 4 der genannten Verordnung undParagraph 2, in der Fassung der Ziffer 4, der genannten Verordnung und
      3. c)Litera cdie Anlagen B und C in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.die Anlagen B und C in der Fassung der Ziffer 14, der genannten Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2014 gemäß Abs. 3 Z 1 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2014, gemäß Absatz 3, Ziffer eins, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Glasherstellung (ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Glasherstellung Amtsblatt , L 70 vom 8.3.2012, S. 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Glasherstellung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Glasherstellung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 8 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote h), Anlage B Fußnote k), Anlage C Fußnote l), Anlage D Fußnote d) und Anlage E Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Fußnote h), Anlage B Fußnote k), Anlage C Fußnote l), Anlage D Fußnote d) und Anlage E Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

§ 6 AEV Glasindustrie


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Glasherstellung.

Anlage

Anl. 1 AEV Glasindustrie


  1. 1.Ziffer einsSatzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern;
  2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,05 mg/l

d)

0,05 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/l

0,05 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,3 mg/l

0,3 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

e)

e)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

f)

30 mg/l

f)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

g)

h)

A.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

i)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

i)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Glasindustrie


Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

d)

0,5 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

h)

h)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

i)

30 mg/l

i)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

j)

k)

B.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

l)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

l)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Glasindustrie


  1. 1.Ziffer einsChemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
  2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

b)

0,5 mg/l

b)

Arsen

ber. als As

0,05 kg/t

c)

0,05 kg/t

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

0,5 mg/l

0,05 kg/t

c) d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

h)

2,0 mg/l

h)

Bor

ber. als B

i)

i)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

j)

30 mg/l

j)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

k)

l)

C.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

m)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

m)

130 mg/l

 

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Glasindustrie


  1. 1.Ziffer einsVersilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);
  2. 2.Ziffer 2Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

 

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

Silber

ber. als Ag

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

d)

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

d)

D.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

e)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

e)

130 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 5 AEV Glasindustrie


  1. 1.Ziffer einsWeiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
  2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

E.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

E.2 Anorganische Parameter

 

 

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

c)

E.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

d)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 6 AEV Glasindustrie (weggefallen)


Anl. 6 AEV Glasindustrie seit 23.05.2019 weggefallen.

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