§ 6 AEV Glasindustrie (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern) - JUSLINE Österreich
§ 6 AEV Glasindustrie
AEV Glasindustrie - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Glasherstellung.
In Kraft seit 19.08.2014 bis 31.12.9999
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