§ 3 AEV Glasindustrie (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern) - JUSLINE Österreich
§ 3 AEV Glasindustrie
AEV Glasindustrie - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).
(3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.
In Kraft seit 19.08.2014 bis 31.12.9999
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