Anl. 4 AEV Glasindustrie

AEV Glasindustrie - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. 1.Ziffer einsVersilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);
  2. 2.Ziffer 2Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

 

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

0,5 mg/l

6 mg/m2 b)

4 g/kg c)

Silber

ber. als Ag

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

0,5 mg/l

3 mg/m2 b)

2 g/kg c)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

2,0 mg/l

30 mg/m2 b)

20 g/kg c)

Ammonium

ber. als N

10,0 mg/l

d)

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

d)

D.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

e)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

e)

130 mg/l

  1. a)Litera a
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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