§ 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 - Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind in Italien verliehene Facharztqualifikationen von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten einer Fachärztin (eines Facharztes) auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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