§ 5 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 - Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die im Fall der tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im tschechischen oder slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für die Tschechische Republik oder die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat.
In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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