Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
(1)Absatz eins,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofernAls ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der AusbildungsnachweisAls ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
2.Ziffer 2von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird.
In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014