§ 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Erworbene Rechte – Allgemein

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 - Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofernAls ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
  2. (2)Absatz 2,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der AusbildungsnachweisAls ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird.
In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
§ 4 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014