§ 7 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 - Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
    2. b)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen oder kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im slowenischen oder kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Slowenien oder Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Slowenien oder Kroatien ausgeübt hat.
In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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