Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
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