Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2.Ziffer 2gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(2)Absatz 2,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2.Ziffer 2gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(3)Absatz 3,Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
2.Ziffer 2gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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