§ 4 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 Erworbene Rechte – Deutschland

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 - Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie im Falle von
    1. a)Litera aÄrztinnen (Ärzten) mit Grundausbildung eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, oder
    2. b)Litera bFachärztinnen (Fachärzten) vor dem 3. April 1992 begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in den Anlagen 1 und 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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