Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
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