Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß § 6a ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 – in verkürzter Dauer zu absolvieren: Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, – in verkürzter Dauer zu absolvieren:
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