§ 257 ÄrzteG 1998 Übergangsbestimmung über die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.07.2026
§ 257.Paragraph 257,

Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß § 6a ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 – in verkürzter Dauer zu absolvieren: Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, – in verkürzter Dauer zu absolvieren:

  1. 1.Ziffer einssechs Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027,
  2. 2.Ziffer 2neun Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028,
  3. 3.Ziffer 3zwölf Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029,
  4. 4.Ziffer 415 Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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