§ 258 ÄrzteG 1998 (Ärztegesetz 1998), Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin - JUSLINE Österreich
§ 258 ÄrzteG 1998 Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 6 spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.Die Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß § 4 Abs. 5, abweichend von § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, abweichend von Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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